JudikaturJustizRS0043214

RS0043214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1981

Wenn es sich bei Bemängelungen des Berufungsgerichtes in Wahrheit gar nicht um Erörterungsmängel und Feststellungsmängel, sondern um Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung handelt, hat der OGH einzugreifen und dem Berufungsgericht aufzutragen, solche Bedenken durch Wiederholung der entsprechenden Beweisaufnahmen zu beheben (so schon 5 Ob 235/69 ua).