JudikaturJustizRS0043158

RS0043158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2022

Vereitelt der Beweisführer durch sein Verhalten die Aufnahme eines vom ihm beantragten Beweises so kann auch in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren in dem Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht erblickt werden. Der Untersuchungsgrundsatz findet nämlich dort seine Grenze, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde.

Entscheidungen
7