Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat den beklagten Parteien die mit S 20.324,94 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.629,54 USt. und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Im Vorprozeß 9 Cg 352/55 des Landesgerichtes für ZRS Wien wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.Oktober 1958, 2 Ob 355/58, festgestellt, daß die beklagten Parteien der Klägerin für alle Schäden aus dem Unfall vom 28.Jänner 1950 haften, soweit sie auf die unfallskaus…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerberin bringt vor, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil es einen in der Nichteinholung des beantragten Gutachtens eines Sachverständigen der Tiefenpsychologie gelegenen erstgerichtlichen Verfahrensmangel nicht behoben habe. Das E…