Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, sowohl dem Beklagten als auch der Nebenintervenientin die mit jeweils S 14.739,45 (darin S 1.339,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Nebenintervenientin während seiner Ferien als Hilfsarbeiter tätig. Der Beklagte, der nicht bei der Nebenintervenientin beschäftigt war, reparierte am Nachmittag des 26. August 1982 auf dem Firmengelände sein Privatfahrzeug. Der Geschäftsführer der Nebenin…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist, da sie innerhalb offener Frist beim Bezirksgericht Bad Ischl, sohin beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsortes angebracht wurde, zwar rechtzeitig (§ 35 Abs 8 ASGG; Kuderna ASGG § 35 Anm. 18); sie ist aber nicht berechtigt. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im…