RS0043056 – OGH Rechtssatz
RS0043056 – OGH Rechtssatz
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Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes aussprach steht der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes durch den Revisionswerber nicht entgegen. Innerhalb der Grenzen der §§ 502 Abs 4 Z 1, 503 Abs 2 ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). Die gegenteilige Ansicht müsste dazu führen, dass eine Revision teilweise als (zugelassene) ordentliche und teilweise als (nicht zugelassene) außerordentliche zu behandeln wäre.