RS0042940 – OGH Rechtssatz
RS0042940 – OGH Rechtssatz
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Aus der nach § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfragen denkbar.