JudikaturJustizRS0042929

RS0042929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2010

Das Hereinreichen der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in den Ermessensbereich schließt die Zulässigkeit der Revision dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles von dem durch den Begriffsinhalt abgesteckten Ermessen im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungen
4