JudikaturJustizRS0042887

RS0042887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zutreffen.

Entscheidungen
58