RS0042773 – OGH Rechtssatz
RS0042773 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.