JudikaturJustizRS0042773

RS0042773 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Dem Rechtsanwender ist bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Entscheidungen
50