JudikaturJustizRS0042657

RS0042657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1988

Hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz zum Teil bestätigt und zum Teil gemäß § 496 ZPO aufgehoben, ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig (mit grundsätzlicher Begründung).

Entscheidungen
82