JudikaturJustizRS0042435

RS0042435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2023

Liegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel vor, dann hat der OGH zufolge erhobener Rechtsrüge die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht haben dann die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre. Das bedeutet, dass die Beschränkung des § 496 Abs 2 ZPO nicht gilt und dass im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen unbeschränkt - abgesehen von dem Fall der Verschleppungsabsicht - zulässig ist.

Entscheidungen
24