JudikaturJustizRS0042424

RS0042424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 2022

Der Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat bloß belehrenden Charakter und bindet weder die Parteien noch die Gerichte; er hindert deshalb den Betroffenen nicht, dennoch dagegen Revision zu erheben, wenn er den Ausspruch des Berufungsgerichts für unrichtig hält, etwa weil die Rechtssache den im § 502 Abs 3 ZPO genannten streitwertunabhängigen Streitigkeiten zu unterstellen ist oder der Wert des Entscheidungsgegenstands nach zwingender Bewertungsvorschrift (§ 500 Abs 3 erster Satz ZPO) die im § 502 Abs ZPO für die Zulässigkeit der Revision festgelegte Wertgrenze von 50.000,-- S übersteigt.

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