JudikaturJustizRS0042403

RS0042403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2013

Hat der OGH ausgesprochen, dass er zufolge seiner Rechtsansicht hinsichtlich bestimmter Ansprüche keiner Verfahrensergänzung mehr bedarf, kann dazu kein ergänzendes Vorbringen mehr erstattet werden, da dieser Teil nicht mehr Gegenstand des auf Grund des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahrens ist.

Entscheidungen
8