JudikaturJustizRS0042401

RS0042401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2020

Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.

Entscheidungen
36