JudikaturJustizRS0042321

RS0042321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1978

Besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, ist auch dann ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich, wenn der nur in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im § 500 Abs 2 ZPO genannten Betrag zwar nicht übersteigt, aber doch die volle dort genannte Summe beträgt.

Entscheidungen
2