JudikaturJustizRS0042305

RS0042305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2018

Die Revision ist jedenfalls zulässig, wenn das Hauptbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigt (vgl SZ 27/238; Fasching IV 281), auch wenn eine Bewertung des Eventualbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO seitens des Berufungsgerichtes nicht vorliegt.

Entscheidungen
18