RS0042279 – OGH Rechtssatz
RS0042279 – OGH Rechtssatz
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Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) - bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.