RS0042278 – OGH Rechtssatz
RS0042278 – OGH Rechtssatz
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Die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des § 500 Abs 2 ZPO beziehen sich nicht nur auf den erst durch die ZVN 1983 eingeführten Ausspruch nach Z 3 dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Z 1 und 2 geregelten Aussprüche.