JudikaturJustizRS0042210

RS0042210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 1990

Der Einzelrichter ist von der Entscheidung in Amtshaftungsstreitigkeit jedenfalls - auch bei diesbezüglicher Parteieneinigung - ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Mangel bildet eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Nichtigkeit.

Entscheidungen
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