RS0042209 – OGH Rechtssatz
RS0042209 – OGH Rechtssatz
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Ist das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, so stellt dies keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar, wenn auch das Erstgericht - infolge Richterwechsel - die Beweise nur mittelbar aufgenommen hat.