JudikaturJustizRS0042202

RS0042202 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2019

Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching IV 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).

Entscheidungen
8