JudikaturJustizRS0042171

RS0042171 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.

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