JudikaturJustizRS0042167

RS0042167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 1982

Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß § 508 ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.