JudikaturJustizRS0042142

RS0042142 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Der Berufungsantrag zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bedarf keiner besonderen Formulierung; es genügt, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen in einem logischen Zusammenhang (Fasching ZP IV 170), sodass bei der Beurteilung des Umfanges der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages schadet nicht.

Entscheidungen
17