Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich des bestätigenden Teiles zu lauten hat: "Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.1.1991 eine Alterspension von monatlich 17.496,50 S zuzüglich eines Kinderzuschusses von monat…
Text Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 19.November 1991 erkannte die beklagte Partei dem Kläger ab 1.Jänner 1991 eine Pension in der Höhe von 17.496,50 S zuzüglich eines Kinderzuschusses von 507 S monatlich zu. Ein Betrag von 6.959,50 S monatlich wurde bis 31.März 1991 wegen eines in dieser Zeit be…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Kläger führt zunächst aus, daß er sich dadurch beschwert erachte, daß er durch den Nachkauf von Versicherungszeiten der österreichischen Pensionsversicherung hohe Belastungen auf sich genommen habe, dieser Nachkauf jedoch wegen der fiktiv angenommenen Pension…