RS0042134 – OGH Rechtssatz
RS0042134 – OGH Rechtssatz
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Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses als nichtig in einer Sitzung ohne Zuziehung der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn daran der Untersuchungskommissär und ein Richter, der in der dem Bescheid übermittelten Liste der Mitglieder des Disziplinarsenates nicht enthalten war, mitgewirkt haben.