§ 61
§ 61 — NO
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Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114715
Zuletzt nach Updates gesucht am
§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.
(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden.
(3) Die Vorschriften des §. 60, Absatz 3 und 4, finden auch in diesem Falle Anwendung.