RS0042105 – OGH Rechtssatz
RS0042105 – OGH Rechtssatz
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Die Einigung der Parteien auf den Einzelrichter muß spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung dem Gerichte nachgewiesen werden. Eine erst im Laufe der fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung erfolgte Einigung der Parteien auf den Einzelrichter ist ungültig. Die danach durchgeführte Verhandlung und Urteilsfällung durch den Einzelrichter ist wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes nichtig.