JudikaturJustizRS0042097

RS0042097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1993

Der Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtshofes durch einen Senat, obwohl der Einzelrichter zur Entscheidung berufen wäre, oder umgekehrt, begründet Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Entscheidungen
6