RS0042096 – OGH Rechtssatz
RS0042096 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen für entscheidungswesentlich hält, so darf es sich mit einer Verlesung der erstinstanzlichen Protokolle über unmittelbare Beweisaufnahmen nur dann zufrieden geben, wenn es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, daß der vom Erstgericht nicht verwendete Inhalt der Beweisaufnahmeprotokolle als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könnte.