JudikaturJustizRS0042095

RS0042095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Die sachliche Unzuständigkeit eines Gerichtshofes aus dem Grunde, weil für die Sache des BG zuständig wäre, kann im Rechtsmittelverfahren auch dann nicht wahrgenommen werden, wenn der Gerichtshof eine ausdrückliche Zuständigkeitsentscheidung nicht gefällt hat (§ 45 Abs 1 JN).

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