JudikaturJustizRS0042090

RS0042090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Eine Beschlußfassung des Berufungsgerichtes nach § 490 ZPO bzw des Revisionsgerichtes nach §§ 490, 513 ZPO, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist, setzt voraus, daß das Rechtsmittelverfahren beim Berufungsgericht bzw beim OGH noch abhängig, also noch keine Entscheidung über die Berufung (§ 490 ZPO) bzw über die Revision (§§ 490, 513 ZPO) ergangen ist.