Spruch 1. Das Rekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats unterbrochen. 2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung im zu 5 Nc 2/19m des Oberlandesgerichts Linz…
Text Begründung: Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin, mit dem sie die Mitglieder des Berufungssenats abgelehnt hatte, zurück. In ihrem dagegen erhobenen Rekurs, den sie mit einem am selben Tag eingebrachten „Ablehnungsantrag“ verbindet, lehnt die Kläger…
Rechtliche Beurteilung Die Aktenvorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz zu entscheiden.…