RS0042075 – OGH Rechtssatz
RS0042075 – OGH Rechtssatz
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Erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Parteienvorträge erstattet werden. Das Recht der Parteien auf mündlichen Vortrag ihrer Berufung in der mündlichen Berufungsverhandlung ist unverzichtbar.