RS0042057 – OGH Rechtssatz
RS0042057 – OGH Rechtssatz
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Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.