JudikaturJustizRS0042057

RS0042057 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2002

Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.

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