JudikaturJustizRS0042036

RS0042036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2018

Aus einer beschränkten oder gar fehlenden Anfechtungsmöglichkeit darf keinesfalls die Unbeachtlichkeit der Geschäftsverteilung gefolgert werden. Solange eine Geschäftsverteilung in Geltung steht, ist sie vielmehr anzuwenden.

Entscheidungen
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