RS0041955 – OGH Rechtssatz
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Ein Rechtskraftvorbehalt ist nur in den Fällen der §§ 479 Abs 1, 499 Abs 3 ZPO zulässig und und wirksam; bei anderen Beschlüssen ist die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (Fasching IV 412).