JudikaturJustizRS0041954

RS0041954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1973

Wird der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom OGH aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, so kann diese ohne Nichtigkeit auf Grund der Verhandlung gefällt werden, in der die Aufhebung beschlossen wurde.

RG vom 04.12.1939, VIII 242/39