JudikaturJustizRS0041938

RS0041938 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1961

Hat das Berufungsgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts angenommen und deshalb das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren, jedoch nur bis einschließlich der Klagszustellung, als nichtig aufgehoben, so kann sein Beschluß, der richtigerweise auf Zurückweisung der Klage zu lauten gehabt hätte, mit Rekurs angefochten werden. Zur bindenden Wirkung eines Aufhebungsbeschlusses und Rückverweisungsbeschlusses; im fortgesetzten Verfahren kann das neuerlich angerufene Rechtsmittelgericht eine unverzichtbare Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es im vorausgegangenen Verfahren nicht als gegeben erachtet hatte, nicht mehr aufgreifen.