JudikaturJustizRS0041904

RS0041904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1999

Der außergerichtliche Rechtsmittelverzicht muß bloß dem Prozeßgegner oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Prozeßbevollmächtigten gegenüber erklärt werden; selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Verzichtserklärung würde die Wirksamkeit nicht berühren.

Entscheidungen
3