JudikaturJustizRS0041851

RS0041851 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen.

Entscheidungen
85