RS0041792 – OGH Rechtssatz
RS0041792 – OGH Rechtssatz
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Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.