JudikaturJustizRS0041757

RS0041757 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2005

Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergriffen und ausgeführt werden.

Entscheidungen
4