JudikaturJustizRS0041743

RS0041743 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2018

Ein der Rechtsmittelschrift beigelegtes "Rechts" gutachten ist eine zulässige Form der Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung, sofern die Rechtsmittelschrift auf den Gutachtensinhalt ausdrücklich verweist. Rechtsgutachten sind nicht zurückzuweisen.

Entscheidungen
8