JudikaturJustizRS0041645

RS0041645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 2013

Mit dem Endbeschluss wird nur über die Frage des einstweiligen Besitzes entschieden, die spätere Geltendmachung des Rechtes zum Besitz und der davon abhängigen Ansprüche im petitorischen Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.