JudikaturJustizRS0041627

RS0041627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2020

Eine Beschlußausfertigung liegt nur dann vor, wenn das Schriftstück die Unterschrift des Richters oder unter dessen Unterfertigungsstampiglie die Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung trägt. Nur ein Schriftstück, das eine Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung ist, ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 292 ZPO vollen Beweis macht. Nur ihre Zustellung setzt den Lauf der Rechtsmittelfrist oder einer Frist, die nach dem Inhalte der Urkunde einer Partei eingeräumt wird, in Gang.

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