RS0041596 – OGH Rechtssatz
RS0041596 – OGH Rechtssatz
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Wenngleich die Vorschriften des § 415 ZPO und des § 110 Abs 1 Geo in der Praxis nicht immer eingehalten werden können, so sind jedenfalls zahlreiche arge Verspätungen (hier in 43 Fällen zwischen ca sechs bis fünfzehn Monate) selbst bei starker dienstlicher Beanspruchung als eine Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG (und hier als mit Verwarnung geahndete Ordnungswidrigkeit) zu beurteilen.