JudikaturJustizRS0041588

RS0041588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Entscheidungen
5