RS0041587 – OGH Rechtssatz
RS0041587 – OGH Rechtssatz
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Für die Ablehnung eines Besitzers des arbeitsrechtlichen Berufungssenates gilt nicht § 23 JN, sondern § 15 Abs 2 ArbGerG. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 415 ZPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.