JudikaturJustizRS0041587

RS0041587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 1952

Für die Ablehnung eines Besitzers des arbeitsrechtlichen Berufungssenates gilt nicht § 23 JN, sondern § 15 Abs 2 ArbGerG. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 415 ZPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.