JudikaturJustizRS0041567

RS0041567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagsbegehren), beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.

2) Soweit die beiden Begehren nicht identisch oder ihre bloße Negation sind, muss wenigstens Präjudizialität derart vorliegen, dass der rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den neuen Anspruch ist, sodass über den neuen Anspruch nur dann entschieden werden kann, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird.

Entscheidungen
54